Am 02. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft und betrifft alle Unternehmen sowie öffentliche und kirchliche Stellen mit mindestens 50 Beschäftigten.
Wir zeigen Ihnen, was das für Ihr Unternehmen bedeutet und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
Rechtliche Grundlagen
Ziel des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden EU-Whistleblower-Richtlinie ist der bessere Schutz von Hinweisgebern, also von Personen die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben, beispielsweise in den Bereichen:
- Produktsicherheit
- Arbeits-, Umwelt- und Strahlenschutz
- Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und Datenschutz
Unternehmen, sowie öffentliche und kirchliche Stellen, mit mindestens 50 Beschäftigten müssen dabei eine interne Meldestelle für Hinweise auf Missstände einrichten.
Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangszeit bis zum 17. Dezember 2023 für die Einrichtung der internen Meldestelle.
Verpflichtete Unternehmen, die keine interne Meldestelle einrichten oder betreiben, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 Euro rechnen.
Werden die Abgabe von Hinweisen und die daraus folgende Kommunikation behindert, die Vertraulichkeit nicht gewahrt oder Repressalien gegenüber den Hinweisgebern ergriffen, drohen Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro.
Anforderungen an die interne Meldestelle
§ 14 HinSchG - Wer darf die interne Meldestelle besetzen?
- eine bei dem Beschäftigungsgeber beschäftigte Person,
- eine Arbeitsgruppe aus mehreren beschäftigten Personen,
- eine dritte Stelle, z.B. Datenschutzbeauftragte, Juristen, sonstige fachkundige Dienstleister
§ 17 HinSchG - Aufgaben der internen Meldestelle
- Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen bestätigen
- Sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG prüfen
- Kontakt zu Hinweisgeber halten
- Stichhaltigkeit der Meldung prüfen
- ggf. weitere Informationen beschaffen
- Folgemaßnahmen des § 18 HinSchG aussteuern
§ 18 HinSchG - Folgemaßnahmen
Interne Untersuchung
- Durchführung einer internen Untersuchung
- Kontakt zu betroffenen Bereichen und Personen aufnehmen
Verweis an zuständige Stelle
- Hinweisgeber an andere zuständige Stelle verweisen
Verfahren abschließen
- Verfahren aus Mangel an Beweisen oder anderen Gründen einstellen
Verfahren abgeben
- an interne Stelle zur weiteren Ermittlung
- an zuständige Behörde
Möglichkeiten der Auslagerung der internen Meldestelle
1. Hinweisgeberportal
- Bereitstellung eines Hinweisgeberportals mit dedizierter URL
- Dokumentation zur Datenschutzfolgenabschätzung als Nachweis, dass diese durchgeführt wurde
- Verfahrensdokumentation über die Prozesse der internen Meldestelle
- Bereitstellung einer Vorlage für die Mitarbeiterschulung zum Hinweisgeberschutzgesetz
- 60,00 Euro* pro Monat
2. Beauftragter für Hinweisgeberschutz
- Bereitstellung eines Beauftragten für Hinweisgeberschutz (TÜV geprüft)
- Bereitstellung eines Hinweisgeberportals mit dedizierter URL
- Übernahme der Tätigkeiten als interne Meldestelle des § 17 HinSchG
- Unterstützung bei Folgemaßnahmen des § 18 HinSchG
- Dokumentation zur Datenschutzfolgenabschätzung als Nachweis, dass diese durchgeführt wurde
- Verfahrensdokumentation über die Prozesse der internen Meldestelle
- Durchführung der Mitarbeitersensibilisierung
- 135,00 Euro* pro Monat für Neukunden oder
- 80,00 Euro* pro Monat für Kunden, welche bereits unseren externen Datenschutz nutzen
* Preise zzgl. MwSt.
Sie benötigen Unterstützung bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzes?
Wir beraten Sie gern zur Bereitstellung eines Hinweisgeberportals oder Beauftragten für Hinweisgeberschutz.